Zamonierliches Gesetzbuch; Viertes Buch: Familienrecht

Hier, aus gegebenem Anlass, das Ergebnis einer Recherche im Gralsunder Instiut für Rechtskunde: Zamonierliches Gesetzbuch; Viertes Buch: Familienrecht Erster Abschnitt: Zamonische Adoption

Erster Titel: Adoptionsankündigung / Wilde Adoption

§ 1296 ZGB [Definition]

Eine Adoption ist einer Verwandtschaftung gleichzusetzen. (vergl. hierzu §§ 1303 ff) Die Bekundung des Willens zur Adoption / Verwandtschaftung wird Adoptionsankündigung oder wilde Adoption genannt.

§ 1297 ZGB [Unklagbarkeit]

Aus einer Adoptionsankündigung kann nicht auf Eingehung der Adoption geklagt werden. Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Adoption unterbleibt, ist nichtig.

§ 1302 ZGB [Verjährung]

Eine Adoptionsankündigung / Wilde Adoption verjährt in zwei Jahren von der Auflösung der Adoptionsankündigung an.

Zweiter Titel: Verwandtschaftung

§ 1303 ZGB [Geltungsbereich der Zamonischen Verwandschaft]

Ein Zamonier kann innerhalb Zamonien jegliche zamonische Daseinsform zu jeglicher Verwandtheit verwandtschaften, wenn 1. die zu verwandschaftende Daseinsform die Verwandtschaftung anerkennt 2. die Verwandtschaftung auf Gegenseitigkeit beruht und 3. die Verwandtschaftung auf das zamonische Rechtsterritorium beschränkt bleibt

§ 1304 ZGB [Verwandtschaftungsvertrag]

Die Verwandtschaftung sollte (muß aber nicht zwangsläufig) in einem Vertrag festgelegt werden. Dieser Vertrag sollte eindeutig festlegen, welche Pflichten die sich Verwandtschaftenden eingehen wollen. Der Vertrag kann auch nach der Verwandtschaftung geschlossen, aufgehoben oder geändert werden. Ansprüche aus einer Verwandtschaftung, wie Autoverwandtschaftung anderer Verwandten oder ähnliches, lassen sich nur aus einem Verwandtschaftungsvertrag heraus ableiten und in Anspruch nehmen. Ich hoffe, daß mir niemand die Unvollständigkeit dieses Kolloquiums zum Vorwurf macht. Zu genaueren Rechtsfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Nattifftoffe Obstip von Kolon am 17.03.01


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