Zamonische Verfassung

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Zamonische Verfassung, die

Die Zamonische Verfassung (ZV) ist eine als Folge des 14. [atlantischen Großbürgeraufstands]? und der Nattifftoffendiskriminierung entstandene Grundlagensammlung, die in ihrer Urform nur die Nattifftoffen als Daseinsformengruppe schützen sollte, dann aber auf alle Daseinsformen ausgeweitet wurde.

Entstehung und Historische Einordnung

Die aus Atlantis vertriebenen Nattifftoffen bildeten damals in ihrem Exil auf den östl. Nattifftoffen ein Gremium das „einen solchen und andere politische Ausnahmezustände“ ([Andoneau zu Krader]? in der Vorrede zur Zamonischen Verfassung) in Zukunft verhindern sollte. Das Gremium bestand aus 46 Mitgliedern (jeweils zehn aus jedem betroffenen Bezirk von Atlantis, aus dem Stadtteil Lisnatat ließen sich aufgrund seiner schlechten Wohnlage und Sozialstruktur jedoch nur 6 stimmberechtigte Nattifftoffen und Nattifftoffinnen auftreiben). Vorsitzender des Gremiums war Andoneau zu Krader, der auch die Grundidee zu der Verfassung hatte. Als Stimmführerin der weiblichen Nattifftoffen, die im Gremium zu gleichen Teilen wie männliche Nattifftoffen vertreten waren (diese Gleichberechtigung geht auf den Glauben der traditionell-orthodoxen Nattifftoffen an eine weibliche Urmutter zurück), stand ihm bei der Formulierung [Bertha-Elise von Belt]? zur Seite.

Geltungsbereich

Die Verfassung bezieht sich eigentlich nur auf den Großraum Atlantis, utopisch eingestellte Nattifftoffen – vor allem Richter an der [Große Kammer des Obersten Justizpalastes]? (GK-OJP), dem höchsten atlantischen Gerichtshof – wenden sie jedoch stur auch auf Fälle aus anderen Regionen Zamoniens an und erwarten, dass das es auch der Rest Zamoniens so hält. Dort schenken die Zuständigen (wenn sie keine Nattifftoffen sind) den Grundsätzen der ZV jedoch keine große Beachtung. Auszunehmen davon sind z.B.: Die Gerichtsbarkeiten der Stadt und des Landkreises Gralsund, Florinth?, Fhernhachingen und das übrige Westzamonien?.

Ausschnitte aus der ZV

Artikel 1
(1) Die Würde des Zamoniers ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller nattifftürlichen Gewalt.

Artikel 2
(1) Jede Daseinsform hat ein Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit sie nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die nattifftürliche Ordnung oder die Sittengesetze verstößt.
(2) Jede Daseinsform hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Daseinsform ist unverletzlich.

Artikel 3
(1) Alle Daseinsformen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Manche sind gleicher.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Daseinsform, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seiner körperlichen Erscheinung, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden.

Artikel 4
(1) Jede Daseinsform hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung werden (größtenteils) gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und der Unverletzbarkeit der nattifftoffischen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.

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Letzte Änderung am 13. September 2007, 7:26 MET von Obstip (Unterschied zur Vorversion)
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