ZMHRFZUAL

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ZMHRFZUAL, das



Das ZMHRFZUAL (Zamonisches Misshandlungsrecht für zamonische und andere Lebewesen) regelt, wie der Name schon sagt, die Rechte für die korrekte Be- und Misshandlung von Daseinformen, insbesondere zamonischen.

So wird beispielsweise darin festgelegt, dass es durchaus erlaubt ist, auf Zwergpiraten zu latschen, Stollentrolle zu treten, Berghutzen an den Haaren zu ziehen, Brausepulver in Tratschwellen zu kippen, Rettungssaurier zu schuppen und generell jedem die Zunge herauszustrecken. Allerdings darf dabei niemals Leib, Leben, Psyche oder Geist der misshandelten Daseinsformen dauerhaft zu Schaden kommen. Sofern sich die misshandelten Daseinsformen nicht selbst wieder regenerieren können, sind daher vom Misshandelnden Maßnahmen zu treffen, die ihren Ursprungszustand wiederherstellen.

So müssen beispielsweise Zwergpiraten wieder zu ihrer ursprünglichen Form aufgeblasen werden, wenn sie belatscht wurden. Stollentrollen ist auf die schmerzende Stelle am Hintern zu pusten, Berghutzen sind Zöpfchen zu flechten, Tratschwellen sind zu filtern, Rettungssaurier in Kanaldrachenleder einzukleiden und ähnliches.

Anwendung und Vereinbarung mit der Zamonischen Verfassung



Beim ZMHRFZUAL handelt es sich um eine für den alltäglichen Umgang der Zamonier untereinander stark vereinfachte Auslegung von Artikel 2 (2) der Zamonischen Verfassung. Darin heißt es, dass jeder Daseinsform ein Recht auf körperliche Unversehrtheit zusteht.

Dieses Recht wird durch das ZMHRFZUAL nicht verletzt, vielmehr wird hier eine Lösung angeboten, die es den beiden beteiligten Parteien erlaubt ohne Rechtsstreit auseinander zu gehen. Das ZMHRFZUAL kann nur angewendet werden, wenn sich beide Parteien damit einverstanden erklären (was üblicherweise nur dann nicht der Fall ist, wenn eine der Parteien Einspruch einlegt (was meist von Seiten des Geschädigten erfolgt)).

Falls die Beteiligten sich nicht darüber einig sind, ob das ZMHRFZUAL anzuwenden ist, sollte der zuständige Amtsnattifftoffe hinzugezogen werden. Gemäß den Artikeln des ZGB (§ 119 f.) ist von ihm – nach der Aufnahme des entstandenen Schadens – dem Geschädigten ein Schadensersatz zuzusprechen.

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